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1337. Mai 15. Frankenstein (dat.).

id. Maii.

Bolco, Hzg v. Schl., H. v. Fürstenberg u. Münsterberg, bek., daß er a. d. alten Registern erfahren habe, wie die Schulzen der Abtei von Kamenz seinen Vorfahren u. auf dem Wege der Übertragung den Edlen den Roßdienst (dextrale servitium) geleistet hätten, nun aber die Abte der gen. Abtei v. s. Vorfahren wie auch v. diesen Edlen u. zugleich von ihm, worüber die Briefe klar aussagen, diese ganzen Roßdienste gkft u. ausgelöst hätten. Indem er dies bestätigt, läßt er sie für immer frei v. jedem Roßdienst u. gelobt für sich u. s. Nachfolger, das Kl. niemals daran zu beirren, m. d. Geheiß, daß die Schulzen der gen. Abtei dem H. Abte (Thilo) [Vgl. C. d. Sil. X, 128 Anm. 1] diesen Roßdienst außer dem üblichen Zins, so oft es gelegen ist, leisten. Weil nun die Schulzen selbst dieser Abtei einverleibt sind, also wie Lehnsträger u. Mannen v. ihrem Fürsten, so ihr ganzes Recht u. Lehn vom Abte haben, sie daher Lehnschulzen u. nicht verpflichtet sind, i. hzgl. Landgericht zu sitzen, sondern in Sachen, die ihre (Dorf-) Gerichtsbarkeit berühren, wann sie v. Abt dazu geladen werden [Wegen dieser Stelle, der Befreiung der Klosterschulzen vom Landgericht u. zur strikten Unterordnung unter die Abtsgewalt, dürfte die vorliegende Fälschung entstanden sein], ihr eignes Gericht zu halten haben, so bestimmt er, daß das Kl. u. dessen Schulzen im ruhigen Genuß aller dieser Freiheiten für immer verbleiben sollen.

Z.: Die HH. Rudiger u. Heinr. v. Hugwitcz (Haugwitz), Joh. Budaw, Reynhard Bischofshaym, Petczko v. Milkowitcz (Mellowitz), ferner Herm. v. Strelen, Nik. v. Berwald u. der hzgl. Hofnotar Peter.


Bresl. Staatsarch. Urk. Kl. Kamenz 110. Fälschung a. d. Anfang des 16. Jh. (wie die Schriftzüge u. verschiedene Schreibeigentümlichkeiten beweisen), aber mit e. echten Reitersiegel des Ausst. nebst Adlerrücksiegel. Abgedr. b. Pfotenhauer, Urk. des Kl. Kamenz (C. d. Sil. X), 128/129 [Das. sind die sinnstörenden Fehler Z. 6 v. u. "foedalia nec tenetur sedere" i. "feodalia nec tenentur sedere" u. Z. 4 v. u. "civitati fuerint" i. "citati fuerint" zu verbessern].


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 29, 1923; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1334 - 1337. Herausgegeben von K. Wutke.